Da ich auf meinem Weg zur Arbeit jeden Morgen mehreren Kreisverkehren begegne, erlebe ich immer wieder… naja sagen wir mal „unangenehme“… Situationen mit Autofahrern. Ich fahre hier inzwischen mit äußerster Vorsicht, da es scheinbar unterschiedliche Auffassungen über die Vorfahrtsregelung in einem Kreisverkehr gibt.
Auf den ersten Blick scheint die Sachlage klar. Die meisten Kreisverkehre sehen vor, dass der Verkehr im Kreis Vorfahrt hat wobei der einfahrende Verkehr eben Vorfahrt gewähren muss.
§8Abs1a StVO: Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt.
Nur in Ausnahmefällen und nur wenn die Vorfahrtsregelung durch Beschilderung abweichend geregelt ist, gilt im Kreisverkehr etwas anderes. Dem stimmen soweit auch fast alle Verkehrsteilnehmer intuitiv zu, da dies der Vorteil eines Kreisverkehrs ist. Eine Ampelregelung ist unnötig was gerade bei geringem Verkehr Zeit spart. Der Verkehr bewegt sich im Kreis flüssig wobei es für Einfahrende nur den Verkehr im Kreisel zu beachten hat. Das gilt natürlich auch falls sich ein Fahrrad im Kreisel befindet. Ein ausfahrender Verkehrsteilnehmer muss dem im Kreis rechts neben ihm fahrenden Radfahrer Vorfahrt gewähren.
Was aber, wenn ein Radweg rechts außen am Kreisverkehr vorbeiführt? Hier nehmen manche Autofahrer an, dass es sich um einen, die Straße kreuzenden, Überweg handelt. Damit müsste der Radfahrer beim „Überqueren“ der Straße warten. Besonders wenn ein Auto den Kreisverkehr verlassen möchte und der Radfahrer rechts außen auf dem Radweg weiter im Kreis fährt. Dem ist aber nicht so. Ein Radweg der als straßenbegleitend anzusehen ist, gilt als Teil des Kreisverkehrs. Sowohl beim Ein- als auch Ausfahren muss ein Verkehrsteilnehmer dem Radfahrer auf dem Radweg also Vorfahrt gewähren.
Bild von Tebdi (Own work) [CC-BY-SA-2.0-de], via Wikimedia Commons
Hier finde ich die StVO schon recht anspruchsvoll. Möchte mal wissen, wer das bei einer zufälligen Befragung richtig beantworten könnte. Außerdem wirft der Ausdruck „begleitender Radweg“ wieder neue Fragen auf. Hier gilt tatsächlich der gesunde Menschenverstand und natürlich Rücksichtnahme. Als Faustregel sieht die Verwaltungsvorschrift einen maximalen Abstand von 5 m für einen begleitenden Radweg zur Straße vor.
Viele Gemeinden führen nun die Radwege geplant in einem größeren Bogen um den Kreisverkehr, um die Vorfahrtssituation der Autofahrer im Kreisverkehr zu entspannen. Dadurch wird die Radwegbenutzungspflicht jedoch außer Kraft gesetzt selbst wenn sie durch entsprechende Schilder untermauert wird. Der Radfahrer darf an diesen Stellen auf der Straße im Kreisverkehr wechseln. Mehr dazu auf Wikipedia.
Zusammenfassend ist mir dir Vorfahrtsregelung im Kreisverkehr zu kompliziert, um mich darauf verlassen zu können. Ich weiß zwar, dass ich in der Regel auf dem Radweg Vorfahrt gegenüber ein- und ausfahrenden Fahrzeugen habe (oder die Straße benutzen darf)… aber was bringt es mir, wenn man von einem Auto auf den Grill genommen wird?
Bild oben von Papa1234 (Own work) [CC-BY-SA-3.0], via Wikimedia Commons